Sexuelle Beleidigung

 

Sexuelle Beleidigung (§ 185 StGB) – Soforthilfe

Diskrete, erfahrene Strafverteidigung durch Rechtsanwalt Bosche

Was ist „Sexuelle Beleidigung“?

Sexuelle Beleidigung bezeichnet laut Gesetz sexuelle Handlungen, Gesten oder Äußerungen gegen eine andere Person — insbesondere, wenn diese nicht gewollt sind und das Opfer in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wird. Dabei muss es sich nicht um körperliche Gewalt handeln; Worte, obszöne Bemerkungen, sexuelle Anspielungen oder unerwünschte sexuelle Gesten können ausreichen. Ziel der Norm ist der Schutz der sexuellen Würde und Selbstbestimmung jeder Person, also, dass niemand gegen seinen Willen sexuell belästigt, gedemütigt oder herabgewürdigt wird.

Welche Verhaltensweisen sind strafbar?

Unerwünschte, sexualisierte Äußerungen — z. B. obszöne Kommentare, sexuelle Forderungen, Anzüglichkeiten.

Sexuelle Gesten mit eindeutigem sexualisierten Inhalt (z. B. sich entblößen, sexuell konnotierte Handbewegungen).

Auch wenn keine Berührung stattfindet — entscheidend ist, dass das Opfer sich in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt fühlt und die Handlung als beleidigend empfindet.

Kurz: Jede Form sexuelle-bezogener Belästigung, die gegen den Willen des Opfers erfolgt und dessen Würde verletzt, kann unter sexuelle Beleidigung fallen.

Wann wird sexuell beleidigendes Verhalten strafbar?

Das Opfer hat sich nicht einverstanden erklärt, Zustimmung macht den Unterschied.

Die Handlung war auf sexuelle Herabwürdigung oder Demütigung gerichtet — also nicht einfach ein Witz unter Freunden, sondern ernst gemeintes, ungewolltes sexuelles oder erniedrigendes Verhalten.

Es reicht ein einmaliges Ereignis, nicht erst Wiederholungen, solange Absicht und Wirkung gegeben sind.

Strafbarkeit und Strafrahmen

Eine sexuelle Beleidigung nach § 184i StGB kann als Vergehen bestraft werden.

In der Regel droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Das bedeutet: Wer sexuellen Belästigungen in diesem Sinne nachgeht — z. B. durch ungebetene sexuell geprägte Äußerungen oder Gesten — kann strafrechtlich belangt werden und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erhalten. Eine mildere Alternative ist eine Geldstrafe.

Auswirkungen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen

Der Arbeitsplatz ist gefährdet, wenn Kollegen oder Kolleginnen betroffen sind. Es droht die Kündigung.  Ebenso wird ein Arbeitgeber leicht die Kündigung erklären, wenn Kunden, Kundinnen oder Geschäftspartner betroffen sind. Eine „Verdachtskündigung“ ist einfach ausgesprochen. Ist die Öffentlichkeit bereits involviert, werden sich die meisten Arbeitgeber von dem Verdächtigen mittels Kündigung abwenden. Da in einem Kündigungsprozess willkürlich Material vorgetragen wird (Parteimaxime) ist es sehr ratsam, sich auch gegenüber dem Arbeitgeber anwaltich vertreten zu lassen. Diese Leistung biete ich ebenfalls an.

Wie beginnnen die Ermittlungen?

Die klassische Strafanzeige des angeblichen Opfers oder seiner Erziehungsberechtigten ist die Regel. Der Dienstherr oder Arbeitgeber erstattet zugunsten des angeblichen Opfers regelmäßig Anzeigen.  Weitere Anzeigen sind möglich, jedoch relativ selten.

Was ist die Folge einer Anzeige?

Die Polizei beginnt mit Ermittlungen durch Zeugenbefragungen. Erstreckt sich der Tatvorwurf auf Beleidigung durch Chat, E-mail o.ä. ist die Beschlagnahme zu befürchten. Der Beschuldigte sollte sich nach der Beschlagnahme seines Smartphones gleich ein neues Smartphone zulegen. Da es sich um eine Beschlagnahme handelt, ist mit der Rückgabe erst zu rechnen, wenn die Auswertungen abgeschlossen sind.

Besteht die Hoffnung, dass alles im Sande verläuft?

Bedingt. Die Beledigigung ist ein Antragsdelikt. Die Ermittlungsbehörden ermitteln von sich aus oft nur, wenn ein öffentliches Interesse vor liegt.  Es kommt auf den Vorwurf an, und, in welchem Zusammenhang dieser gemacht wird.

Kann das Strafverfahren anders umgangen werden?

Diese Chance besteht.  Wenn ein Antragsdelikt vorgewofen wird, könnte versucht werden, das angebliche Opfer mit freiwilligen Leistungen vertraglich von einer Anzeige abzubringen.

Wie werden die Ermittlungen durchgeführt?

Meistens durch Zeugenbefragung und das einfache Lesen von Nachrichten auf dem Smartphone oder E-mails.  Eine komplette Auswertung der Datenträger des Beschuldigten ist zumeist unverhältnismäßig und daher selten, kommt aber dann in Frage, wenn sexualisierte Beleidigungen im politischen Zusammenhang öffentlich sichtbar vorgeworfen werden.

Selbstverständlich kann auch der Beschuldigte befragt werden. Von jeder Teilnahme des Beschuldigten an seiner eigenen Befragung kann nur abgeraten werden. Die Aussage eines Beschuldigten wird immer gegen ihn verwandt. Gerade deswegen hat er das Schweigerecht.

Muss der Beschuldigte über laufende Ermittlungen informiert werden?

In aller Regel bekommt der Beschuldigte über einen Anhörungsbogen oder schriftlichen Schuldvorwurf erstmalig Kenntnis von dem gegen Ihn laufenden Ermittlungsverfahren.

Härtere Ermittlungen wie z.B. die Telefonüberwachung sind selten, da diese unverhältnismäßig erscheinen.

Worauf kommt es bei der Beweiswürdigung an?

Die zweifelsfreie Feststellung des Täters ist  für eine Verurteilung erforderlich. Handelt es sich vielleicht um wechselseitige Beleidigungen? Dann kann Straflosigkeit eintreten. War dem Täter klar, dass er eine Grenze überschreitet? Es kann am Vorsatz scheitern. Soll die Tat über Chat oder E-mail begangen worden sein, so kommen andere Verursacher in Frage.

Warum sofort handeln?

Frühzeitige spezialisierte Verteidigung schützt Ihre Rechte und Privatsphäre. Der Beschuldigte selbst kann sich praktisch nicht selbst verteidigen. Jede seiner Reaktionen wird gegen ihn verwandt: Speziell die Beleidigung ist von Emotionen geleitetet. Jede Aussage, jede Emotion, Lachen, Zorn, Wut, sprachlicher und schriftlicher Ausdruck, jede Handlung, jede körperliche Reaktion, Mimik, unwillkürliche Reaktionen wie Schwitzen, Zittern, Nervosität. Rat: Keinerlei Reaktion ohne spezialisierten Rechtsanwalt.

Keine Aussagen zur Sache, weder bei den Ermittlungsbehörden, noch auf der Arbeit, noch privat. Keine Unterhaltungen über die Sache mit Freunden und Bekannten. Alle diese Personen sind Zeugen und werden als solche gegen den Beschuldigten verwandt. Der Beschuldigte gilt als unschuldig. Unschuldige haben keinerlei Grund, sich zu irgend einem Vorwurf zu äußern, denn sie sind unschuldig. Das Maximum, das Sie etwa sagen können: „Ich habe mit der Sache nichts zu tun und lehne jede Stellungnahme ab. Wenden Sie sich an meinen Rechtsanwalt.“

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FAQ – Kurz & prägnant
Kann ich ohne Anwalt zur Polizei?
Dringend abzuraten, da alles was Sie sagen, gegen Sie verwandt wird. Die Polizei ist eine Ermittlungsbehörde und keine Entlastungbehörde.

Kann ich sofort verhaftet werden?

Grundsätzlich nein. Aber Achtung: Beeinflussen Sie keine Zeugen. Das kann auch bei relativ kleinen Vorwürfen als Verdunklungshandlung gewertet werden und Ihre Lage deutlich verschlechtern, bis hin zur Untersuchungshaft.

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