Kinderpornografie- Besitz und Verbreiten

Kinderpornografie (§184b StGB) – Soforthilfe

Diskrete, erfahrene Strafverteidigung durch Rechtsanwalt Bosche seit 1997

Was fällt unter Kinderpornografie?

Als Kinderpornografie gelten laut § 184b StGB Bilder, Videos oder andere Darstellungen, die sexuelle Handlungen mit, an oder vor Kindern zeigen. Auch Darstellungen, die Kinder in sexueller Absicht in aufreizender Körperhaltung zeigen, fallen darunter. Wer solche Inhalte besitzt, verbreitet, zugänglich macht oder sonst damit umgeht, macht sich strafbar.

Welche Handlungen sind strafbar?

Besitz oder Erwerb kinderpornografischer Inhalte  verschaffen oder speichern, ganz überwiegend per Smartphone oder PC.

Verbreiten, Zugänglichmachen, Weitergeben der Inhalte – also Up- und Download, Teilen, Angebot oder Weitergabe von Bildern und Videos

öffentliches Vorführen der Bilder und Videos – also etwa senden per Nachrichtendienst, Teilen, Hochladen, Annehmen, Anbieten

Herstellung, Up- und Download, Speicherung,

Welche Strafen drohen?

Für reinen Besitz und Erwerb kinderpornografischer Inhalte liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Die Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ist bereits beim Besitz von nur einem einzigen Bild verwirkt. Das Bild muss nur bei dem Beschuldigten nachgewiesen werden. Wie er an das Bild gekommen ist, spielt keine Rolle. Achtung: Für jedes weitere Bild drohen nochmals 3 Monate Gefängis, sodass schnell eine Freiheitsstrafe erreicht ist, die nur noch schwer zur Bewährung ausgesetzt werden kann (über ein Jahr). Eine Bewährungsstrafe muss durch eine abgemilderte Gesamtstrafenbildung erreicht werden.

Für Verbreiten, Zugänglichmachen oder Öffentlichmachen drohen 6 Monate bis zu 10 Jahren Haft. Die Mindeststrafe von 6 Monaten ist bereits mit der Verbreitung von einem Bild verwirkt. Für die Verbreitung jedes weiteren Bildes drohen nochmals 6 Monate Gefängis, sodass schnell eine Freiheitsstrafe erreicht ist, die nur schwer zur Bewährung ausgesetzt werden kann (über ein Jahr).  Eine Bewährungsstrafe muss durch eine abgemilderte Gesamtstrafenbildung erreicht werden.

Bei gewerbsmäßiger Begehung  kann die Strafe besonders hoch ausfallen. Es droht Untersuchungshaft von Anfang an.

Auswirkungen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen

Der Arbeitsplatz ist gefährdet, wenn der Beruf mit Kindern zu tun hat. Werden Bilder auf einem Arbeitscomputer gefunden, so kann der Arbeitgeber „Wind von der Sache“ bekommen. Es droht die Kündigung, auch wenn der Beruf nichts mit Kindern zu tun hat. Hier hat das Schweigerecht des Beschuldigten positive Auswirkungen über das Strafverfahren hinaus. Wenn niemand von dem Verfahren erfährt, dann ist der Beruf meistens nicht gefährdet, weil die Polizei nicht automatisch Mitteilung an den Arbeitgeber macht.

Auch Jugendliche können bestraft werden. Auch weibliche Jugendliche können sich strafbar machen. Dies gilt umso mehr, als Jugendliche mit großer Leichtigkeit ohne Verstandesreife Bilder jeder Art austauschen.

Wie beginnnen die Ermittlungen?

Weltweit operieren sogenannte offizielle „zwischenstaatliche Organisationen“ die den gesamten Datenverkehr auf kinderpornografisches Material durchforsten. Alle Internetanbieter wie Google, Apple, Facebook, Microsoft ect. geben diesen Organisationen sofort Auskunft über belastendes Material und zwar über Ip- Adressen, E-mail- und Meldeadressen, IMEI- Nummern und ausnahmslos über alle Daten, die sie liefern können. Achtung:  Postfächer und „private“ Chats sind eben gerade nicht geschützt bei Ermittlungen wegen Kinderpornografie. Alles – wirklich alles – wird durchforstet. Diese Organisationen wenden sich direkt an die Polizei in Deutschland unter der Mitteilung, dass auf einem bestimmten Konto verdächtiges Material gefunden wurde und regen die Strafverfolgung durch deutsche Behörden an.

Ermittlungsverfahren kommen auch über Verwandte, Freunde, Bekannte oder Arbeitskollegen in Gang.

Zufallsfunde spielen eine bedeutende Rolle, etwa bei Ermittlungen wegen BtM: Bei der Dursuchung des Datenträgers auf BtM- Handel wird z.B. auch Kinderpornografisches Material festgestellt.

Was ist die Folge einer Anzeige?

Die Polizei beginnt mit Ermittlungen. In aller Regel steht die Polizei morgens um kurz nach sechs Uhr bei dem Beschuldigten vor der Tür. Die Polizei hat einen Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters und vollstreckt diesen. Alles, was nach Datenträger aussieht, wird beschlagnahmt. Natürlich ist das Smartphone als erstes weg. Alle PC werden mitgenommen, alle Laptops, Festplatten, USB- Sticks, SD- Karten, Laptops, Tablets und dergleichen mehr. Die zustände Polizeidienststelle in Berlin ist das LKA in der Keithstraße. Diese Dienststelle ist spezialisiert auf die Verfolgung von Sexualstraftaten. Mein Rat an dieser Stelle: Der Beschuldigte sollte sich nach der Beschlagnahme seines Smartphones gleich ein neues Smartphone zulegen. Da es sich um eine Beschlagnahme handelt, ist mit der Rückgabe erst zu rechnen, wenn die Auswertungen abgeschlossen sind.

Besteht die Hoffnung, dass alles im Sande verläuft? – –

Nein! Es handelt sich um Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden.

Kann das Strafverfahren anders umgangen werden?

Nein! Weder zivilrechtliche Unterlassungsklagen noch Gegenanzeigen sind denkbar. Das beste, das Sie in einer solchen Situation machen können: Lassen Sie sich von einem Spezialisten verteidigen.

Wie werden die Ermittlungen durchgeführt?

Durch Auswertung der Datenträger. Diese Auswertung kann die Polizei selbst durchführen oder durch externe Gutachter durchführen lassen. Achtung: Wenn Datenträger kennwortgeschützt sind, könnte die Polizei hohe Kosten durch Entschlüsselungsversuche auslösen. An dieser Stelle kann nur ein auf diese Verfahren spezialisierter Verteidiger eine förderliche Abwägung anraten.

Selbstverständlich kann auch der Beschuldigte befragt werden. Von jeder Teilnahme des Beschuldigten an seiner eigenen Befragung kann nur abgeraten werden. Die Aussage eines Beschuldigten wird immer gegen ihn verwandt. Gerade deswegen hat er das Schweigerecht.

Muss der Beschuldigte über laufende Ermittlungen informiert werden?

Nein. In aller Regel bekommt er von den Ermittlungen nichts mit. Damit sieht er keine Veranlassung zur Datenlöschung und die Chance der Ermittlungsbehörde steigt.

Die Telefonüberwachung ist selten und kommt zumeist nur bei Gewerbe- oder Bandenverdacht zum Tragen. Das Gleiche gilt für den Einsatz verdeckter Ermittler und Zeugenbefragungen. Die Ermittlungsbehörde geht nach der Beschlagnahme aller Kommunikationsmittel davon aus, dass keine zukünftigen Straftaten zu befürchten sind.

Worauf kommt es bei der Beweiswürdigung an?

Die zweifelsfreie Feststellung des Täters ist  für eine Verurteilung erforderlich. Es besteht keine Vermutung oder auch eine Beweisregel dafür, dass die Bilder und Videos auch von dem Inhaber des Gerätes gesehen wurden. Wenn er keine Kenntnis hatte, kann er für den Besitz nicht verantwortlich gemacht werden, denn es fehlt der Vorsatz. Achtung: Hier ist erkennbar jede Äußerung des Beschuldgten  schädlich z.B. „Das ist mein Handy“ oder „Ich benutze das Handy alleine“ oder ich will „meinen PC“ wieder haben. Es besteht bereits keine Beweisregel dafür, dass es sich tatsächlich um die Geräte des Beschuldigten handelt. Die Geräte könnten z.B. verliehen sein, vermietet, verleast, verschenkt u.s.w..  Es besteht auch keine Beweisvermutung dafür, dass der Beschuldigte alleine das Gerät benutzt. Es besteht keine Beweisvermutung dafür, dass andere Benutzer als Täter ausgeschlossen sind. Dass der Beschuldigte für die Bilder verantwortlich ist, muss die Ermittlungsbehörde beweisen. Es kommen viele Möglichkeiten in Frage, die eine Täterschaft des Beschuldigten in Zweifel ziehen. Welcher Vortrag hier am besten schützt, ist Sache der spezialisierten Verteidigung.

Warum sofort handeln?

Frühzeitige spezialisierte Verteidigung schützt Ihre Rechte und Privatsphäre. Der Beschuldigte selbst kann sich praktisch nicht selbst verteidigen. Jede seiner Reaktionen wird gegen ihn verwandt: Jede Aussage, jede Emotion, Lachen, Zorn, Wut, sprachlicher und schriftlicher Ausdruck, jede Handlung, körperliche Reaktion, Mimik, unwillkürliche Reaktionen wie Schwitzen, Zittern, Nervosität. Rat: Keinerlei Reaktion ohne spezialisierten Rechtsanwalt.

Keine Aussagen zur Sache, weder bei den Ermittlungsbehörden, noch auf der Arbeit, noch privat. Keine Unterhaltungen über die Sache mit Freunden und Bekannten. Alle diese Personen sind Zeugen und werden als solche gegen den Beschuldigten verwandt. Der Beschuldigte gilt als unschuldig. Unschuldige haben keinerlei Grund, sich zu irgend einem Vorwurf zu äußern, denn sie sind unschuldig. Das Maximum, das Sie etwa sagen können: „Ich habe mit der Sache nichts zu tun und lehne jede Stellungnahme ab. Wenden Sie sich an meinen Rechtsanwalt.“

Ich biete spezialisierte bundesweite Strafverteidigung beim Vorwurf Kinderpornografie.

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FAQ – Kurz & prägnant

Kann ich ohne Anwalt zur Polizei?

Dringend abzuraten, da alles was Sie sagen, gegen Sie verwandt wird. Die Polizei ist eine Ermittlungsbehörde und keine Entlastungbehörde.

Kann ich sofort verhaftet werden?

Kommt beim Vorwurf Kinderpornografie selten vor, sofern es sich nicht um gewerbliche oder Bandenvorwürfe handelt. Die Ermittlungsbehörden gehen mit der Beschlagnahme der Geräte davon aus, dass die Gefahr weiterer Taten minimiert ist.

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