
Sexuelle Belästigung (§184i StGB) – Soforthilfe
Diskrete, erfahrene Strafverteidigung durch Rechtsanwalt Bosche
Was ist „Sexuelle Belästigung“?
Sexuelle Belästigung bezeichnet unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten gegenüber einer anderen Person, zum Beispiel ungewollte sexuelle Annäherungen, sexuell deutliche Bemerkungen, anzügliche Gesten oder andere Handlungen mit sexuellem Bezug. Entscheidend ist, dass das Opfer sich nicht einverstanden erklärt hat und sich durch das Vorgehen in seinem Wohlbefinden oder seiner Würde verletzt fühlt. Sexuelle Belästigung kann verbal (Kommentare, Forderungen), nonverbal (Gesten, Blicke) oder durch körperliche Nähe bzw. Berührungen erfolgen.
Wann ist sexuelle Belästigung strafbar?
„Sexuelle Belästigung“ wird strafbar, wenn das Verhalten gegen den Willen geschieht und eine sexuelle Absicht erkennbar ist, etwa sexuelle Anspielungen, sexuell motivierte Berührungen oder entwürdigende Worte. Es kommt nicht darauf an, ob es zu einer ernsthaften körperlichen Verletzung kommt; schon die Beeinträchtigung der persönlichen Würde oder des subjektiven Sicherheitsempfindens kann ausreichend sein.
Strafbarkeit und Strafrahmen
Je nach Art und Schwere der Belästigung drohen unterschiedliche Konsequenzen. In Deutschland können Täter bei schwerwiegenden Fällen mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen. Häufig handelt es sich um leichtere Delikte, bei denen eher Geldstrafen verhängt werden, in schwereren Fällen mit intensiver oder wiederholter Belästigung kann eine Freiheitsstrafe im Raum stehen.Das Rechtssystem will damit klar signalisieren: Unerwünschte sexuelle Übergriffe, selbst ohne Gewalt sind nicht tolerierbar. Die mögliche Bestrafung soll abschreckend wirken und die Würde Betroffener schützen.
Der Vorwurf der sexuellen Belästigung von Minderjährigen kann schnell als Missbrauch ausgelegt werden mit dem Nachteil eine sehr viel härteren Verfolgung.
Auswirkungen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen
Der Arbeitsplatz ist gefährdet, wenn Kollegen oder Kolleginnen betroffen sind. Es droht die Kündigung. Ebenso wird ein Arbeitgeber leicht die Kündigung erklären, wenn Kunden, Kundinnen oder Geschäftspartner betroffen sind. Eine „Verdachtskündigung“ ist einfach ausgesprochen. Ist die Öffentlichkeit bereits involviert, werden sich die meisten Arbeitgeber von dem Verdächtigen mittels Kündigung abwenden. Da in einem Kündigungsprozess willkürlich Material vorgetragen wird (Parteimaxime) ist es sehr ratsam, sich auch gegenüber dem Arbeitgeber anwaltich vertreten zu lassen. Diese Leistung biete ich ebenfalls an.
Wie beginnnen die Ermittlungen?
Die klassische Strafanzeige des angeblichen Opfers oder seiner Erziehungsberechtigten ist die Regel. Der Dienstherr oder Arbeitgeber erstattet zugunsten des angeblichen Opfers regelmäßig Anzeigen, sofern der Vorwurf aus dem beruflichen Umfeld stammt. Weitere Anzeigenerstatter sind möglich, jedoch relativ selten.
Was ist die Folge einer Anzeige?
Die Polizei beginnt mit Ermittlungen unter anderem durch Zeugenbefragungen. Klassische Ermittlungsmethoden kommen zum Einsatz wie Spurensicherung an Kleidung, Blutproben, DNA ect.
Besteht die Hoffnung, dass alles im Sande verläuft?
Es kommt darauf an. Die Sexuelle Belästigung ist manchmal ein Offizialdelikt. Die Ermittlungsbehörden ermitten dann von Amts wegen. In kleineren Fällen kann die Sache im „Sande verlaufen“ in dem Sinne, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt. Es ist jedoch abzuraten, auf „Glück“ zu bauen. Ebenso wie bei einer Krankheit, kann eine Selbstheilung eintreten. Den Arzt aufzusuchen, ist aber allemal die bessere Lösung.
Kann das Strafverfahren anders umgangen werden?
Es bestehen Chancen. Sobald aber die Tat z. B. durch unerwünschte Berührungen, Übergriffe den Tatbestand der sexuellem Nötigung oder sexuellen Übergriffs erfüllt (z. B. mit Zwang, Gewalt, Ausnutzen einer schutzlosen Lage), handelt es sich um Offizialdelikte. Dann ermittelt die Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen, unabhängig davon, ob das Opfer einen Strafantrag stellt oder nicht. Dagegen kann bei geringfügigen Übergriffen z. B. wenn sexuelle Belästigung im Sinne von unangemessenen Bemerkungen oder Gesten ein Antragsdelikt vorliegen mit der Folge, dass mit dem Opfer ein Vertrag über den Verzicht auf eine Strafverfolgung ausgehandelt werden könnte.
Wie werden die Ermittlungen durchgeführt?
Alle Mittel und Methoden, die der Polizei zur Verfügung stehen, dürfen eingesetzt werden. Nur sehr wenige Ermittlungsmethoden sind verboten. Der Schwerpunkt liegt auf der Befragung von Zeugen. Das sogenannte Opfer – auch Zeugin/ Zeuge, geschädigte Zeugin/ Zeuge oder Geschädigte genannt – wird befragt. Aus den Anworten schließen die Ermittlungspersonen auf Tat und Täter.
Selbstverständlich kann auch der Beschuldigte befragt werden. Von jeder Teilnahme des Beschuldigten an seiner eigenen Befragung kann nur abgeraten werden. Die Aussage eines Beschuldigten wird immer gegen ihn verwandt. Gerade deswegen hat er das Recht zu Schweigen.
Medizinische Untersuchungen sind möglich, jedoch bei einfachen Belästigungen selten, weil unverhältnismäßig.
Muss der Beschuldigte über laufende Ermittlungen informiert werden?
Nein. Bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen erhält der Beschuldigte zumeist durch den schriftlichen Vorwurf der Polizei erstmalig Kenntnis von den Ermittlungen. Natürlich kommt es vor, dass der Beschuldigte von dem laufenden Ermittlungsverfahren anderweitig Kenntnis erlangt, z.B. durch Zeugen, Kollegen oder das angebliche Opfer selbst.
Worauf kommt es bei der Beweiswürdigung an?
Die zweifelsfreie Feststellung der Tat ist für eine Verurteilung erforderlich. Handelte der Beschuldigte mit mutmaßlichem Einverständnis des angeblichen Opfers? Etwa beim Feiern. War dem Täter klar, dass er eine Grenze überschreitet? Es kann am Vorsatz scheitern. Durch falsches Verteidigungsverhalten kann schnell eine Hochstufung zur sexuellen Nötigung im Raum stehen. Qualifizierte Verteidigung im Einzelfall ist erforderlich.
Warum sofort handeln?
Keine Aussagen zur Sache, weder bei den Ermittlungsbehörden, noch auf der Arbeit, noch privat. Keine Unterhaltungen über die Sache mit Freunden und Bekannten. Alle diese Personen – auch Richter und Beteiligte in anderen Verfahren – sind Zeugen und werden als solche gegen den Beschuldigten verwandt. Der Beschuldigte gilt als unschuldig. Unschuldige haben keinerlei Grund, sich zu irgend einem Vorwurf zu äußern, denn sie sind unschuldig. Das Maximum, das Sie etwa sagen können: „Ich habe mit der Sache nichts zu tun und lehne jede Stellungnahme ab. Wenden Sie sich an meinen Rechtsanwalt.“
- Ich biete spezialisierte bundesweite Strafverteidigung beim Vorwurf sexuelle Belästigung. Dazu gehört auch die Vertretung in Parallelverfahren wie z.B. im Kündigungsschutzprozess oder bei dem Familiengericht.
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FAQ – Kurz & prägnant
Kann ich ohne Anwalt zur Polizei?
Dringend abzuraten, da alles was Sie sagen, gegen Sie verwandt wird. Die Polizei ist eine Ermittlungsbehörde und keine Entlastungbehörde.
Kann ich sofort verhaftet werden?
Eher nicht. Aber Achtung: Die sexuelle Belästigung ist nahe an der sexuellen Nötigung angesiedelt. Laienverteidigung kann sehr schnell „nach Hinten losgehen“.
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Rechtsanwalt Bosche – Verteidigung im Sexualstrafrecht