
Missbrauch von Schutzbefohlenen (§174 StGB) – Soforthilfe
Diskrete, erfahrene Strafverteidigung durch Rechtsanwalt Bosche seit 1997
Was bedeutet „Schutzbefohlene“?
„Schutzbefohlene“ sind Menschen, die aufgrund ihres Alters, ihrer Abhängigkeit oder Betreuung nicht in der Lage sind, sich selbst ausreichend zu schützen. Das können Kinder oder Jugendliche sein, aber auch volljährige Personen, wenn sie besonders auf Betreuung angewiesen sind (z. B. wegen Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungssituationen).
Der Straftatbestand „Missbrauch von Schutzbefohlenen“ greift, wenn jemand seine besondere Stellung gegenüber dieser Schutzbefohlenen ausnutzt, etwa als Betreuer, Pflegeperson, Lehrkraft oder in einer anderen Sorge-/Verantwortungsbeziehung. Ziel des Gesetzes ist, die Schutzbefohlenen vor Ausnutzung, Übergriffen oder Missbrauch zu schützen.
Welche Handlungen sind strafbar?
Für eine Strafbarkeit reicht es aus, wenn der Täter, in seiner Rolle als Betreuer bzw. verantwortliche Person, sexuelle Handlungen mit dem Schutzbefohlenen vornimmt. Das können sein:
Körperliche sexuelle Handlungen (Berührungen, sexuelle Handlungen).
Jede Form von sexuellem Kontakt, auch wenn das Opfer scheinbar zustimmt — Zustimmung zählt nicht rechtlich, weil das Abhängigkeitsverhältnis und die Schutzbedürftigkeit das Einverständnis unzulässig machen.
Auch psychische Ausnutzung: Wenn das Vertrauen oder die Abhängigkeit ausgenutzt wird, um sexuellen Kontakt herbeizuführen oder zu festigen.
Kurz gesagt: Jede sexuelle Ausnutzung eines Macht- oder Abhängigkeitsverhältnisses mit Schutzbefohlenen fällt unter den Tatbestand.
Welche Strafen drohen?
Der Grundtatbestand des „Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Wird der Missbrauch durch Drohung, Gewalt oder bei besonders schutzbedürftigen Personen begangen, also in besonders gravierenden Fällen, kann das Strafmaß deutlich höher ausfallen.
Zusätzlich wird in der Praxis regelmäßig geprüft, ob weitere Straftatbestände erfüllt sind (z. B. sexueller Kindesmissbrauch, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, ggf. Körperverletzung, Ausnutzung von Abhängigkeit etc.), was das Strafmaß weiter verschärfen kann.
Damit ist klar: Wer seine Macht- oder Vertrauensstellung als Betreuer, Pfleger, Lehrer oder Vormund missbraucht und ein Schutzverhältnis ausnutzt, riskiert viele Jahre Haft, deutlich härtere Folgen als bei bloßen sexuellen Delikten ohne Schutzverhältnis.
Auswirkungen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen
Der Arbeitsplatz ist gefährdet. Je näher der Umgang mit Schutzbefohlenen ist, je stärker ist der Arbeitsplatz gefährdet. Erzieher, Lehrer, Trainer, Betreuer, Fahrer und ähnliche Berufe sind in der Regel sofort von Kündigungen oder der Entlassung aus dem Dienstverhältnis betroffen. In vielen Fällen ist auch die Berufszulassung gefährdet, etwa bei Ärzten.
Der Freundes- und Bekanntenkreis wird sich abwenden. Partnerschaften sind bedroht. Die Ehe ist gefährdet. Erbrechtliche Auswirkungen drohen, etwa Testamentsänderungen. Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahren drohen erhebliche vermögensrechtliche Auswirkungen sowie die Vernichtung der bürgerlichen Existenz.
Wie beginnnen die Ermittlungen?
Die Ermittlungen beginen in der Regel mit klassischen Strafanzeigen. Eltern, Verwandte, Schulpersonal oder das Jugendamt erstatten in der Regel Angzeigen bei geringsten Anzeichen einer solchen Tat. Das Unterlassen einer Strafanzeige würde sich bei den Anzeigerstattern (auch diese sind Zeugen) regelmäßig ebenfalls als Straftat darstellen (Strafvereitlung, Begünstigung ect). Bei formellen Institutionen wie Schule oder Kinderladen hätte das Unterlassen einer Strafanzeige zugleich existenzielle Auswirkungen auf die Institution selbst.
Was ist die Folge einer Anzeige?
Die Polizei nimmt die Anzeige auf. Es wird ein Vorgang angelegt. Es beginnen Ermittlungen beruhend auf kriminologischen Methoden und wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Stand der Technik. Der Verdächtige wird zum Beschuldigten.
Besteht die Hoffnung, dass alles im Sande verläuft? Nein! Jeder Beamte, der mit dem Fall zu tun hat, würde sich selbst strafbar machen, wenn die Verfolgung nicht aufgenommen würde.
Könnte man mit anderen Mitteln eine Beendigung des Verfahrens erreichen, etwa mit frühzeitigen Schmerzensgeld- oder Schadenersatzzahlungen ? Nein! Im Gegenteil. Wegen der Schwere des Vorwurfes würde das Anbieten von Geld oder anderen Vorteilen sofort als Zeugenbeeinflussung also als Verdunklungsgefahr gewertet werden. Bereits die Gefahr der Verdunklung führt zur Untersuchungshaft.
Kann mit einer Gegenanzeige etwa wegen „Verleumdung“ eine Verbesserung der Lage des Beschuldigten erreicht werden? In aller Regel nicht. Die „Gegenanzeige“ würde als einfache und falsch verstandene Verteidigungshandlung gewertet werden. Achtung: Eine Gegenanzeige trägt hier das hohe Risiko der weiteren Strafverfolgung wegen falscher Verdächtigung und Falschaussage. Die „Anzeige“ einer Straftat ist eben kein kostenloses Verteidigungsmittel. Eine Gegenanzeige kommt regelmäßig nur nach der erfolgreichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Frage und bedarf auch dann noch sorgfältiger Prüfung.
Kann mit einer zivilrechtlichen Klage auf Unterlassung der Behauptungen reagiert werden? Könnte schon. Allerdings wäre die Erfolgsaussicht einer solchen Unterlassungsklage äußerst gering. Der Gesetzgeber will, dass solche Vorwürfe gemacht und zur Anzeige gebracht werden. Die Unterlassungsklage würde mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden. Zudem kann auch bei dem scheinbar legalen Mittel „Klage“ eine deutlich einschüchternde Wirkung auf Zeugen gesehen werden. Dies begründet die Gefahr der Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr.
Wie werden die Ermittlungen durchgeführt?
Alle Mittel und Methoden, die der Polizei zur Verfügung stehen, dürfen eingesetzt werden. Nur sehr wenige Ermittlungsmethoden sind verboten. Der Schwerpunkt liegt auf der Befragung von Zeugen. Das sogenannte Opfer – auch Zeugin/ Zeuge, geschädigte Zeugin/ Zeuge oder Geschädigte genannt – wird befragt. Aus den Anworten schließen die Ermittlungspersonen auf Tat und Täter.
Selbstverständlich kann auch der Beschuldigte befragt werden. Von jeder Teilnahme des Beschuldigten an seiner eigenen Befragung kann nur abgeraten werden. Die Aussage eines Beschuldigten wird immer gegen ihn verwandt. Gerade deswegen hat er das Recht zu Schweigen.
Medizinische Untersuchungen. Es werden DNA- Proben zumeist am Körper oder an Kleidung gesichert und untersucht. Blutproben können entnommen, Fingerabdrücke und Lichtbilder gefertigt werden.
Die Durchsuchung kann angeordnet werden. Handys, PC, Laptop, Tabletts, Festplatten und Speichermedien aller Art werden beschlagnahmt. Spuren der Tat werden dort vermutet. Die Wahrscheinlichkeit auf diesen Geräten belastende Indizien zu finden, ist hoch.
Muss der Beschuldigte über laufende Ermittlungen informiert werden?
Nein. Im Gegenteil. Sobald der Beschuldigte von den Ermittlungen erfährt, besteht die Gefahr der Verdunklung oder der Flucht. Daher versuchen die Ermittlungsorgane die Ermittlungen so weit wie möglich „geräuschlos“ durchzuführen.
Die Telefonüberwachung kann problemlos angeordnet werden. Verdeckte Ermittler und Überwachungen sind möglich. Ohne Kenntnis des Beschuldigten können etwa der Beschuldigte selbst, seine Freunde, Arbeitgeber, Kollegen und Nachbarn befragt und ausgeforscht werden. Ermittlungspersonen sind Kriminalbeamte mit langjähriger Ermittlungserfahrung und ansprurchsvoller kriminologischer Ausbildung, zumeist einem Hochschulstudium. Der Beschuldigte wäre sehr schelcht beraten, wenn er seine Fähigkeiten mit den Fähigkeiten der Ermittlungsbehörde messen will und in die Ermittlungsarbeit „hineinpfuscht“. Verdunklungsgefahr und Untersuchungshaft drohen.
Kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen an?
In vielen Fällen kommt es auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit von Zeugen/ Zeuginnen an. Der Missbrauch von Schutzbefohlenen ist oft ein sogenanntes „stilles Delikt“. Andere Personen neben dem angeblichen Opfer bekommen davon nichts oder erst spät etwas mit. Damit das angebliche Opfer oft der einzige Tatzeuge. Da die angeblichen Vorwürfe oft lange zurück liegen, sind die Zeugenaussagen sehr genau zu prüfen. Gerade dies ist ein Kernbereich der Verteidigung im Einzelfall.
Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit von weiteren Zeugen. Rivalitäten zwischen Kollegen führen schnell zu Falschaussagen. Entäuschte Lebenspartner erstatten falsche Anzeigen und verdächtigen zu Unrecht. Finanzielle Aspekte – wie die Hoffnung auf hohe Schmerzensgeldzahlungen – verleiten oft zur Falschanzeige mit gravierenden Folgen für das Leben des Beschuldigten. Dies ist Gegenstand der individuellen Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidger wie mich. Jede Erwägung darüber sollte ein Beschuldigter nur mir gegenüber anstellen.
Warum sofort handeln?
- Frühzeitige spezialisierte Verteidigung schützt Ihre Rechte und Privatsphäre. Der Beschuldigte selbst kann sich praktisch nicht selbst verteidigen. Jede seiner Reaktionen wird gegen ihn verwandt: Jede Aussage, jede Emotion, Lachen, Zorn, Wut, sprachlicher und schriftlicher Ausdruck, jede Handlung, körperliche Reaktion, Mimik, unwillkürliche Reaktionen wie Schwitzen, Zittern, Nervosität. Rat: Keinerlei Reaktion ohne spezialisierten Rechtsanwalt.
- Keine Aussagen zur Sache, weder bei den Ermittlungsbehörden, noch auf der Arbeit, noch privat. Keine Unterhaltungen über die Sache mit Freunden und Bekannten. Alle diese Personen sind Zeugen und werden als solche gegen den Beschuldigten verwandt. Der Beschuldigte gilt als unschuldig. Unschuldige haben keinerlei Grund, sich zu irgend einem Vorwurf zu äußern, denn sie sind unschuldig. Das Maximum, das Sie etwa sagen können: „Ich habe mit der Sache nichts zu tun und lehne jede Stellungnahme ab. Wenden Sie sich an meinen Rechtsanwalt.“
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FAQ – Kurz & prägnant
Kann ich ohne Anwalt zur Polizei?
Dringend abzuraten, da alles was Sie sagen, gegen Sie verwandt wird. Die Polizei ist eine Ermittlungsbehörde und keine Entlastungbehörde.
Kann ich sofort verhaftet werden?
In vielen Fällen ja. Der Vorwurf ist ein Verbrechen mit hoher Freiheitsstrafe. Es drohen Flucht oder Verdunklungshandlungen. Die Ermittlungsbehörden sehen dennoch in vielen Fällen von der sofortigen Verhaftung ab, weil die Verdachtsmomente noch nicht „dringend“ sind. Hinzu kommt, dass ein „freier“ Beschuldigter oftmals durch sein Verhalten in Freiheit weitere Indizien für seine Schuld liefert, insbesondere, wenn er von den Ermittlungen noch keine Ahnung hat. Die Vertretung durch einen spezialisierten Verteidiger mindert das Risiko der Untersuchungshaft signifikant. Den Ermittlungsbehörden wird signalisiert, dass sich der Beschuldigte im laufenden Ermittlungsverfahren rechtmäßig verhält. Dadurch werden die Ermittlungen nicht gestört und die Gefahr der Verdunklung oder Flucht sinkt erheblich.
Verteidigung inhaftierter Beschuldigter
Wenn Sie bereits inhaftiert sind, werde ich mich regelmäßig um Ihre Freilassung bemühen. Es geht oft darum, den „dringenden Tatverdacht“ in einen hinreichenden Tatverdacht abzumildern. Der hinreichende Tatverdacht ist für den Vollzug der Untersuchungshaft alleine kaum ausreichend. Es geht auch darum, die Fluchtgefahr und die Verdunklungsgefahr auszuräumen. Die Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr spielt ebenfalls eine Rolle.
Wie lange dauert das Verfahren?
Es geht nicht schnell. Die Ermittlungen müssen umfangreich und aufwendig geführt werden, da sich jede unterlassene Ermittlungshandlung als Strafvereitlung im Amt darstellen kann mit der Folge einer Strafverfolgung der Ermittlungsbeamten mit den entsprechenden Auswirkungen. Ein schnelles Verfahren hätte in aller Regel unsaubere Anklagen zur Folge, weil eben noch Ermittlungsbedarf besteht. Es werden Gutachten zu allen relevanten Theman angefertigt. Die Ermittlugnsbehörden haben aktuell bereits bei der Bestellung von Gutachtern Probleme. Es gibt wenige Gutachter mit den erforderlichen Kapazitäten für die nötigen Fragestellungen. Auswahl des Gutachters und Erstellung des Gutachtens können Jahre in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch für den Beschuldigten ein positiver Umstand, denn die Ermittlungsbehörden sind zur Beschleunigung verpflichtet. Die Verletztung des Beschleunigungsprinzips führt selbst bei einem Verurteilten immer zu einem geringeren Strafmaß. Darüber hinaus hat ein langes Verfahren weitere rechtlich positive Auswirkungen für den Beschuldigten. Erinnerungen verblassen oder werden mit der Zeit unsicher. Beweismittel werden unbrauchbar durch chemische Prozesse. Teile der Tat odie Tat selbst können verjähren. Durch natürliche Umstände wie etwa Krankheit, Tod, Heirat oder Auswanderung kann sich die Beweissituation für den Beschuldigten in der Regel nur verbessern. Rat: lernen Sie mit einem schwebenden Verfahren zu leben.
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Rechtsanwalt Bosche – Verteidigung im Sexualstrafrecht