
Jugendpornografie (§184c StGB) Besitz und Verbreiten– Soforthilfe
Diskrete, erfahrene Strafverteidigung durch Rechtsanwalt Bosche seit 1997
Was fällt unter Jugendpornografie?
„Jugendpornografie“ bezeichnet Darstellungen sexueller Handlungen mit — oder sexueller Darstellungen von — Jugendlichen, also Minderjährigen, die noch nicht volljährig sind (im Alter zwischen 14 und 18 Jahren). Solche Darstellungen können Fotos oder Videos sein, in denen Jugendliche sexuell dargestellt werden – mit oder ohne sexuelle Handlungen. Schon das Speichern oder Zugänglichmachen solcher Darstellungen fällt unter Jugendpornografie, auch wenn kein direkter sexueller Kontakt mit dem Betrachter besteht.
Welche Handlungen sind strafbar?
Besitz oder Erwerb von Jugendpornografie — also wenn jemand Bilder oder Videos mit sexualisierten Darstellungen von Jugendlichen besitzt, abspeichert oder herunterlädt.
Verbreiten, Zugänglichmachen oder Bereithalten — also Weitergeben, Hochladen, Versenden, Anbieten oder öffentlich zeigen solcher Inhalte.
Handeln mit Wissen und Absicht — Der Täter muss wissen, dass es sich um sexualisierte Darstellungen von Jugendlichen handelt und muss absichtlich handeln (z. B. speichern, verbreiten, anbieten).
Öffentliches Vorführen der Bilder und Videos – also etwa senden per Nachrichtendienst, Teilen, Hochladen, Annehmen, Anbieten.
Herstellung, Up- und Download, Speicherung,
Welche Strafen drohen?
Wer Jugendpornografie besitzt oder verbreitet, macht sich strafbar, es drohen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen. In schweren Fällen, z. B. bei gewerblicher Verbreitung, Beteiligung an organisiertem Handel oder Verbreitung im großen Stil, kann die Strafe deutlich höher ausfallen.
Bereits das Speichern oder Ansehen, selbst ohne aktive Weitergabe, kann strafbar sein. Wer solche Inhalte teilt, weiterverbreitet oder auch „nur“ besitzt, setzt sich dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aus mit potenziell gravierenden Konsequenzen. Der strafrechtliche Schutz soll Minderjährige vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch schützen.
Bei gewerbsmäßiger Begehung oder als Teil einer Bande kann die Strafe besonders hoch ausfallen. Es droht Untersuchungshaft.
Auswirkungen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen
Der Arbeitsplatz ist gefährdet, wenn der Beruf mit Jugendlichen zu tun hat. Werden Bilder auf einem Arbeitscomputer gefunden, so kann der Arbeitgeber „Wind von der Sache“ bekommen. Es droht die Kündigung, auch wenn der Beruf nichts mit Jugendlichen zu tun hat. Hier hat das Schweigerecht des Beschuldigten positive Auswirkungen über das Strafverfahren hinaus. Wenn niemand von dem Verfahren erfährt, dann ist der Beruf meistens nicht gefährdet, weil die Polizei nicht automatisch Mitteilung an den Arbeitgeber macht.
Auch Jugendliche können bestraft werden. Auch weibliche Jugendliche können sich strafbar machen. Dies gilt umso mehr, als Jugendliche mit großer Leichtigkeit ohne Verstandesreife Bilder jeder Art austauschen.
Wie beginnnen die Ermittlungen?
Eine internationale Vernetzung der Ermittlungsbehörden liegt bei Jugendpornografie nicht vor. Die Ermittlungen werden in der Regel durch klassiche Anzeigen angeschoben z.B. durch Verwandte, Freunde, Bekannte oder Arbeitskollegen
Zufallsfunde spielen eine bedeutende Rolle, etwa bei Ermittlungen wegen Kinderpornografie, Waffen oder BtM: Bei der Dursuchung der Datenträger auf BtM- Handel wird z.B. auch Jugendpornografie festgestellt.
Was ist die Folge einer Anzeige?
Die Polizei beginnt mit Ermittlungen. In aller Regel steht die Polizei morgens um kurz nach sechs Uhr bei dem Beschuldigten vor der Tür. Die Polizei hat einen Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters und vollstreckt diesen. Alles, was nach Datenträger aussieht, wird beschlagnahmt. Natürlich ist das Smartphone als erstes weg. Alle PC werden mitgenommen, alle Laptops, Festplatten, USB- Sticks, SD- Karten, Laptops, Tablets und dergleichen mehr. Die zustände Polizeidienststelle in Berlin ist das LKA in der Keithstraße. Diese Dienststelle ist spezialisiert auf die Verfolgung von Sexualstraftaten. Mein Rat an dieser Stelle: Der Beschuldigte sollte sich nach der Beschlagnahme seines Smartphones gleich ein neues Smartphone zulegen. Da es sich um eine Beschlagnahme handelt, ist mit der Rückgabe erst zu rechnen, wenn die Auswertungen abgeschlossen sind.
Besteht die Hoffnung, dass alles im Sande verläuft? – –
Nein! Es handelt sich um Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden.
Kann das Strafverfahren anders umgangen werden?
Nein! Weder zivilrechtliche Unterlassungsklagen noch Gegenanzeigen sind denkbar. Das beste, das Sie in einer solchen Situation machen können: Lassen Sie sich von einem Spezialisten verteidigen.
Wie werden die Ermittlungen durchgeführt?
Durch Auswertung der Datenträger. Diese Auswertung kann die Polizei selbst durchführen oder durch externe Gutachter durchführen lassen. Achtung: Wenn Datenträger kennwortgeschützt sind, könnte die Polizei hohe Kosten durch Entschlüsselungsversuche auslösen. An dieser Stelle kann nur ein auf diese Verfahren spezialisierter Verteidiger eine förderliche Abwägung anraten.
Selbstverständlich kann auch der Beschuldigte befragt werden. Von jeder Teilnahme des Beschuldigten an seiner eigenen Befragung kann nur abgeraten werden. Die Aussage eines Beschuldigten wird immer gegen ihn verwandt. Gerade deswegen hat er das Schweigerecht.
Muss der Beschuldigte über laufende Ermittlungen informiert werden?
Nein. In aller Regel bekommt er von den Ermittlungen nichts mit. Damit sieht er keine Veranlassung zur Datenlöschung und die Chance der Ermittlungsbehörde steigt.
Die Telefonüberwachung ist selten und kommt zumeist nur bei Gewerbe- oder Bandenverdacht zum Tragen. Das Gleiche gilt für den Einsatz verdeckter Ermittler und Zeugenbefragungen. Die Ermittlungsbehörde geht nach der Beschlagnahme aller Kommunikationsmittel davon aus, dass keine zukünftigen Straftaten zu befürchten sind.
Worauf kommt es bei der Beweiswürdigung an?
Die zweifelsfreie Feststellung des Täters ist für eine Verurteilung erforderlich. Es besteht keine Vermutung oder auch eine Beweisregel dafür, dass die Bilder und Videos auch von dem Inhaber des Gerätes gesehen wurden. Wenn er keine Kenntnis hatte, kann er für den Besitz nicht verantwortlich gemacht werden, denn es fehlt der Vorsatz. Achtung: Hier ist erkennbar jede Äußerung des Beschuldgten schädlich z.B. „Das ist mein Handy“ oder „Ich benutze das Handy alleine“ oder ich will „meinen PC“ wieder haben. Es besteht bereits keine Beweisregel dafür, dass es sich tatsächlich um die Geräte des Beschuldigten handelt. Die Geräte könnten z.B. verliehen sein, vermietet, verleast, verschenkt u.s.w.. Es besteht auch keine Beweisvermutung dafür, dass der Beschuldigte alleine das Gerät benutzt. Es besteht keine Beweisvermutung dafür, dass andere Benutzer als Täter ausgeschlossen sind. Dass der Beschuldigte für die Bilder verantwortlich ist, muss die Ermittlungsbehörde beweisen. Es kommen viele Möglichkeiten in Frage, die eine Täterschaft des Beschuldigten in Zweifel ziehen. Welcher Vortrag hier am besten schützt, ist Sache der spezialisierten Verteidigung.
Warum sofort handeln?
Keine Aussagen zur Sache, weder bei den Ermittlungsbehörden, noch auf der Arbeit, noch privat. Keine Unterhaltungen über die Sache mit Freunden und Bekannten. Alle diese Personen sind Zeugen und werden als solche gegen den Beschuldigten verwandt. Der Beschuldigte gilt als unschuldig. Unschuldige haben keinerlei Grund, sich zu irgend einem Vorwurf zu äußern, denn sie sind unschuldig. Das Maximum, das Sie etwa sagen können: „Ich habe mit der Sache nichts zu tun und lehne jede Stellungnahme ab. Wenden Sie sich an meinen Rechtsanwalt.“
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FAQ – Kurz & prägnant
Kann ich ohne Anwalt zur Polizei?
Dringend abzuraten, da alles was Sie sagen, gegen Sie verwandt wird. Die Polizei ist eine Ermittlungsbehörde und keine Entlastungbehörde.
Kann ich sofort verhaftet werden?
Kommt beim Vorwurf Jugendpornografie sehr selten vor, sofern es sich nicht um gewerbliche oder Bandenvorwürfe handelt. Die Ermittlungsbehörden gehen mit der Beschlagnahme der Geräte davon aus, dass die Gefahr weiterer Taten minimiert ist.
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Rechtsanwalt Bosche – Verteidigung im Sexualstrafrecht